Verbringung zur Begutachtung

In der Kaskoversicherung beschränkt sich die Leistungspflicht auf den Wiederbeschaffungswert, so dass bei einem Totalschaden grundsätzlich keine Fracht- und Transportkosten zu erstatten sind.

Kann bei einem Nutzfahrzeug die Feststellung, ob Totalschaden vorliegt oder nicht, nur in einer entlegeneren Fachwerkstatt getroffen werden, sind die Transportkosten dorthin auch dann zu erstatten, wenn sich nachträglich die Unwirtschaftlichkeit der Reparatur herausstellt.

Die Erklärung eines Versicherungsagenten gegenüber dem Versicherungsnehmer einer Fahrzeugversicherung nach einem Fahrzeugunfall, dass Mietwagenkosten üblicherweise ersetzt würden, bindet den Versicherer nicht und verpflichtet ihn auch nicht zum Schadensersatz.

Quelle: OLG Frankfurt, 12.12.2001, 7 U 174/00 (ZfS 2002, 389)