Ersatzschlüssel im Handschuhfach grob fahrlässig?

Herr Meier hatte sich für den Kurzurlaub ein Wohnmobil gemietet. Ihm wurden Papiere und Ersatzschlüssel übergeben, zuversichtlich ging er auf Tour. Nach einem Zwischenstopp in einer Gaststätte traute er seinen Augen nicht: Der Caravan war weg.

Mit Schrecken fiel ihm ein, dass er den Ersatzschlüssel im Handschuhfach gelassen hatte. Immerhin: Er hatte es verschlossen. Dennoch verlangte die Versicherung, er solle das Gefährt bezahlen. Den Fall entschied das Oberlandesgericht Koblenz:

Zwar kann ein versierter Dieb ein Handschuhfach ohne große Probleme aufbrechen, er muss dafür aber einige Energie und Zeit aufwenden. Deshalb ist es nicht gleich eine grobe Fahrlässigkeit, wenn der Ersatzschlüssel im abgeschlossenen Handschuhfach aufbewahrt wird.

Die Richter bezeichneten die Aufbewahrung als ausreichend und wiesen die Zahlungsforderung der Versicherung zurück.

Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, Az.: 2 U 1513/01